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   BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70   

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BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70 (https://dejure.org/1971,1332)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1971 - II C 6.70 (https://dejure.org/1971,1332)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1971 - II C 6.70 (https://dejure.org/1971,1332)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichspflicht für kassenmäßige Verluste im Wege des Schadensersatzes bei fiskalischem Handeln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 11.07.1968 - II C 21.65

    Minderung der Erwerbsfähigkeit bei früherem Berufssoldat - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" anstelle des am 8. Mai 1945 geltenden arbeitsdienstrechtlichen Begriffs der" Dienstunfähigkeit" (§ 23 Abs. 2, § 82 der Bekanntmachung über die zusammenhängende Fassung der für die Reichsarbeitsdienstfürsorge und -Versorgung geltenden Vorschriften vom 29. September 1938 [RGBl. I S. 1253] - RADFVV -) gilt oder erst bei der durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorgeschriebenen Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, kann im vorliegenden Fall ebenso wie in der früheren Rechtsprechung des Senats offenbleiben (BVerwGE 24, 44 [45]; Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118]; Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß der Gesetzgeber den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 verwendeten Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in zulässiger Weise aus dem verwandten Rechtsgebiet des Militärversorgungsrechts inhaltsgleich übernommen hat (vgl. BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119] mit Hinweisen).

    Diese Fassung interpretiert authentisch die frühere Passung des § 30 BVG, nämlich das Gebot der Berücksichtigung des vor der Schädigung ausgeübten Berufs oder einer bereits begonnenen oder nachweisbar angestrebten Berufsausbildung bei der Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119, 120] im Anschluß an BSGE 15, 208 [212]).

    Diese Betrachtungsweise läßt erkennen, daß das Berufungsgericht den Sinn des § 30 Abs. 2 BVG (F. 1960) verkannt hat, der dahin geht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur generalisierend, sondern unter Berücksichtigung der individuellen Beinträchtigung des einzelnen durch die Schädigung festzustellen ist, wie sie unter anderem durch das besondere Betroffensein im speziellen Beruf erkennbar wird (vgl. BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [119]).

  • BSG, 19.02.1969 - 10 RV 561/66

    Bei Verhinderung des weiteren Berufsaufstiegs Erhöhung der MdE, wenn dem

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    In der Neufassung sind "die Tatbestände a bis c nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung der MdE vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist (BSGE 29, 139[ 141]).

    Die soziale Gleichwertigkeit ist nach Ansicht dieses Gerichts dann nicht gegeben, "wenn der derzeitige Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt" (vgl. BSGE 29, 139 [142] mit Hinweisen u.a. auf BSGE 10, 69 und 12, 212); maßgebend ist hierbei die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der Betroffene nach der Verkehrsauffassung genießt; im selben Urteil heißt es später (S. 143): "Neben dem Sozialprestige müssen ... ebenso die wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile berücksichtigt werden, weil auch von diesen das besondere berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG abhängt." Als Maßstab für die soziale Gleichwertigkeit wird im vorliegenden Fall der Beruf des mittleren Reichsarbeitsdienstführers zu gelten haben.

  • BVerwG, 11.11.1965 - II C 181.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Daß bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 auf frühere Berufssoldaten für die Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Definition maßgebend ist, hat der Senat schon wiederholt klargestellt (Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - BVerwGE 24, 44 [46]).

    Nach der Rechtsprechung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der Dienstunfähigkeit bei Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten, und dies gilt insbesondere auch für das Kriterium der "dauernden" Minderung der Erwerbsfähigkeit; entscheidend ist hiernach, ob der Berufssoldat (oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes) auf Grund der zu dieser Zeit vorhandenen Erkenntnishilfen, die allerdings auch aus späteren Vorgängen und Gutachten ermittelt werden können, auf nicht absehbare Zeit zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war (insbesondere Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 30.63 - [ZBR 1967, 263] mit Hinweis auf BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [271] und Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -); als nicht absehbare Zeit ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel der Zeitraum von einem Jahre seit dem 8. Mai 1945 angesehen worden.

  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" anstelle des am 8. Mai 1945 geltenden arbeitsdienstrechtlichen Begriffs der" Dienstunfähigkeit" (§ 23 Abs. 2, § 82 der Bekanntmachung über die zusammenhängende Fassung der für die Reichsarbeitsdienstfürsorge und -Versorgung geltenden Vorschriften vom 29. September 1938 [RGBl. I S. 1253] - RADFVV -) gilt oder erst bei der durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorgeschriebenen Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, kann im vorliegenden Fall ebenso wie in der früheren Rechtsprechung des Senats offenbleiben (BVerwGE 24, 44 [45]; Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118]; Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -).

    Daß bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 auf frühere Berufssoldaten für die Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Definition maßgebend ist, hat der Senat schon wiederholt klargestellt (Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - BVerwGE 24, 44 [46]).

  • BVerwG, 23.02.1966 - VI C 18.63
    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Nach der Rechtsprechung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der Dienstunfähigkeit bei Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten, und dies gilt insbesondere auch für das Kriterium der "dauernden" Minderung der Erwerbsfähigkeit; entscheidend ist hiernach, ob der Berufssoldat (oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes) auf Grund der zu dieser Zeit vorhandenen Erkenntnishilfen, die allerdings auch aus späteren Vorgängen und Gutachten ermittelt werden können, auf nicht absehbare Zeit zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war (insbesondere Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 30.63 - [ZBR 1967, 263] mit Hinweis auf BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [271] und Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -); als nicht absehbare Zeit ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel der Zeitraum von einem Jahre seit dem 8. Mai 1945 angesehen worden.
  • BVerwG, 19.05.1970 - VI C 46.65

    Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Angesichts des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betonten Bestrebens, "die vom Bundesgesetzgeber mit der Übernahme des Begriffs 'Minderung der Erwerbsfähigkeit' aus dem Militärversorgungsrecht in das Gesetz zu Art. 131 GG erstrebte Übereinstimmung dieses in beiden Rechtsgebieten wort- und inhaltsgleichen Begriffs" zu wahren (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Mai 1970 - BVerwG VI C 46.65 - S. 8), erscheint es geboten, auch bei Auslegung des Begriffs der "sozialen Gleichwertigkeit" die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 30 BVG zu berücksichtigen.
  • BSG, 23.06.1960 - 11 RV 144/58

    Zum Ausgleich, der die besondere Berücksichtigung des früheren Berufs - über die

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Die soziale Gleichwertigkeit ist nach Ansicht dieses Gerichts dann nicht gegeben, "wenn der derzeitige Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt" (vgl. BSGE 29, 139 [142] mit Hinweisen u.a. auf BSGE 10, 69 und 12, 212); maßgebend ist hierbei die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der Betroffene nach der Verkehrsauffassung genießt; im selben Urteil heißt es später (S. 143): "Neben dem Sozialprestige müssen ... ebenso die wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile berücksichtigt werden, weil auch von diesen das besondere berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG abhängt." Als Maßstab für die soziale Gleichwertigkeit wird im vorliegenden Fall der Beruf des mittleren Reichsarbeitsdienstführers zu gelten haben.
  • BSG, 11.06.1959 - 10 RV 216/57

    Zur Entscheidung über die besondere berufliche Betroffenheit

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Die soziale Gleichwertigkeit ist nach Ansicht dieses Gerichts dann nicht gegeben, "wenn der derzeitige Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt" (vgl. BSGE 29, 139 [142] mit Hinweisen u.a. auf BSGE 10, 69 und 12, 212); maßgebend ist hierbei die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der Betroffene nach der Verkehrsauffassung genießt; im selben Urteil heißt es später (S. 143): "Neben dem Sozialprestige müssen ... ebenso die wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile berücksichtigt werden, weil auch von diesen das besondere berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG abhängt." Als Maßstab für die soziale Gleichwertigkeit wird im vorliegenden Fall der Beruf des mittleren Reichsarbeitsdienstführers zu gelten haben.
  • BVerwG, 18.01.1967 - VI C 30.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Nach der Rechtsprechung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der Dienstunfähigkeit bei Anwendung der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beantworten, und dies gilt insbesondere auch für das Kriterium der "dauernden" Minderung der Erwerbsfähigkeit; entscheidend ist hiernach, ob der Berufssoldat (oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes) auf Grund der zu dieser Zeit vorhandenen Erkenntnishilfen, die allerdings auch aus späteren Vorgängen und Gutachten ermittelt werden können, auf nicht absehbare Zeit zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war (insbesondere Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG VI C 30.63 - [ZBR 1967, 263] mit Hinweis auf BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [271] und Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -); als nicht absehbare Zeit ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel der Zeitraum von einem Jahre seit dem 8. Mai 1945 angesehen worden.
  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 24.65

    Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Gewährung eines

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70
    Ob die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 enthaltene Begriffsbestimmung der "Dienstunfähigkeit" schon für den in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 verwendeten Begriff "dienstunfähig" anstelle des am 8. Mai 1945 geltenden arbeitsdienstrechtlichen Begriffs der" Dienstunfähigkeit" (§ 23 Abs. 2, § 82 der Bekanntmachung über die zusammenhängende Fassung der für die Reichsarbeitsdienstfürsorge und -Versorgung geltenden Vorschriften vom 29. September 1938 [RGBl. I S. 1253] - RADFVV -) gilt oder erst bei der durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorgeschriebenen Anwendung des § 53 Abs. 1 G 131 und der dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften, kann im vorliegenden Fall ebenso wie in der früheren Rechtsprechung des Senats offenbleiben (BVerwGE 24, 44 [45]; Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118]; Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -).
  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 123.61

    Versorgungsansprüche der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der durch

  • BVerwG, 11.07.1968 - II C 35.65

    Voraussetzung für die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ( G

  • BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.12.1966 - II C 59.64

    Versorgungsrecht für ehemalige Berufssoldaten - Rücknahme eines

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 40.70

    Rücknahme eines Versorgungsbescheides wegen mangelnder Dienstunfähigkeit -

    Diese Betrachtungsweise steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht mit dem den Parteien bekannten Urteil des II. Senats vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - das den vor dem Berufungsgericht anhängig gewesenen - in der Urteilsbegründung erwähnten - Parallelfall II OVG A 106/67 (Grenzdörfer) betrifft.

    Sozial gleichwertig ist ein Beruf, der sich im gleichen Maße wie der frühere Beruf (hier der Beruf eines mittleren Reichsarbeitsdienstführers) aus dem allgemeinen Erwerbsleben heraushebt; nicht sozial gleichwertig ist in der Regel jedenfalls der Beruf, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Einbuße führt (vgl. Schieckel-Gurgel, a.a.O., S. 285 ff. und das bereits angeführte Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG).

    Auch aus diesem Grund ist daher - ebenso wie in der Parallelsache BVerwG II C 6.70 - die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Nachholung der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts unvermeidlich.

  • BVerwG, 17.05.1973 - II C 41.70

    Versorgungsbezüge eines ehemaligen Kriegsgefangenen - Dienstunfähigkeit eines

    Soweit das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft und hierzu, ausgehend von BVerwGE 14, 289 (292) [BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61], mehrere Urteile des VI. Senats anführt (S. 11 der Urteilsausfertigung), hat es nämlich unbeachtet gelassen, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bereits seit Jahren gegen die Auffassung, daß die Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957, 1961) auch für die Auslegung des Begriffs "dienstunfähig" in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957, 1961) maßgeblich sei, in der Rechtsprechung, und zwar auch in der veröffentlichten Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Bedenken angemeldet waren, ohne daß es allerdings in den bisher entschiedenen Fallen auf diese Kontroverse ankam (vgl. BVerwGE 24, 44 [45]; ferner Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 - Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 - BVerwGE 30, 116 [BVerwG 11.07.1968 - II C 21/65] [118] sowie Urteile vom 11. Juli 1968 - BVerwG II C 35.65 -, vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - und vom 9. September 1971 - BVerwG II C 8.70 -).

    Das hat der Senat sowohl für frühere Berufssoldaten als auch für frühere Reichsarbeitsdienstführer bereits klargestellt (vgl. das schon erwähnte Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - mit weiteren Nachweisen).

    Die den Darlegungen im angefochtenen Urteil (S. 24 f. der Ausfertigung) sinngemäß zu entnehmende Auffassung, ein berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes könne in diesem Beruf, wenn er ihn infolge seiner Wehrdienstbeschädigung nicht mehr ausüben könnte, nicht besonders betroffen sein, weil der Beruf eines Reichsarbeitsdienstführers nach dem 8. Mai 1945 weder tatsächlich noch rechtlich habe ausgeübt werden können, steht nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Senats, wie sie in dem bereits erwähnten Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - dargelegt ist; dieses Urteil ist im Anschluß an den vom Berufungsgericht erwähnten Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 86.69 - ergangen.

  • BVerwG, 18.05.1984 - 6 B 24.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Schon dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1971 - BVerwG 2 C 6.70 - ist zu entnehmen, daß es für die Beurteilung, ob ein kriegsbeschädigter früherer Soldat oder Reichsarbeitsdienstführer durch die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Eigenart der Schädigung beruflich besonders betroffen ist, darauf ankommt, ob er nicht nur den ausgeübten oder angestrebten Beruf, sondern auch einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben kann.
  • BVerwG, 08.03.1976 - 2 B 48.75

    Begründetheit einer Nichtzulassungsrevision - Inhalt der Beschwerdebegründung -

    Diese Rügen beruhen übrigens - das sei nur beiläufig gesagt - u.a. auf einer Vernachlässigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 -)vertretenen Rechtsansicht, als Maßstab dafür, ob ein früherer Feldmeister des Reichsarbeitsdienstes durch seine Beschädigung gehindert ist, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, habe der Beruf des mittleren Reichsarbeitsdienstführers zu gelten.
  • BVerwG, 09.09.1971 - II C 8.70

    Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels, wenn das Tatsachengericht von dem

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 6.70 - folgendes ausgeführt: Der Gesetzgeber habe die Berücksichtigung des besonderen beruflichen Betroffenseins in der Erkenntnis gefordert, daß die Zuwendung des einzelnen zu einem bestimmten Beruf, die Ausrichtung seiner Fähigkeiten auf diesen Beruf, die Ausbildung u.a.m. sich steigernd auch auf seine Wettbewerbsfähigkeit im "allgemeinen Arbeitsleben" auswirken und daß diese Wettbewerbsfhäigkeit demgemäß - umgekehrt - abnimmt, wenn er die auf die soeben geschilderte Weise erworbenen und gesteigerten individuellen Fähigkeiten aus irgendeinem Grunde wieder einbüßt.
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   BVerwG, 30.05.1974 - II C 6.70   

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  • Wolters Kluwer

    Der Wert des Streitgegenstandes - Wert des Streitgegenstandes eines beamtenrechtlichen Rechtsstreits - Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften

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